
„Darf ich meine Folien überhaupt teilen, ohne meinen Vorgesetzten zu fragen?“ „Sind frei lizenzierte Materialien nicht automatisch qualitativ schlechter?“ „Verliere ich die Kontrolle über meine Lehrveranstaltung, wenn ich offene Materialien einsetze?“ Solche Fragen begegnen uns im Co-WOERK-Projekt regelmäßig, denn wer in einer Hochschule oder an einer beruflichen Schule lehrt, bewegt sich in Strukturen, in denen es nicht leichtfällt, offen nach Unsicherheiten zu fragen, gerade wenn es um Rechtliches geht.
Unsere standortübergreifende Arbeitsgruppe zu rechtlichen Beratungsangeboten hatte daher eine Idee: ein Produktfächer, der verbreitete Mythen rund um frei lizenzierte Bildungsmaterialien aufgreift und in kompakter, verständlicher Form auflöst. „Unser Ziel war es, die Mythen nicht belehrend, sondern einladend aufzulösen und als Gesprächsanlass unter Kolleg:innen, in Lehrerzimmern, Institutsrunden oder auf Fachtagungen zu verwenden“, erklärt Tanja Jeschke, Co-WOERK Community Managerin an der BTU Cottbus-Senftenberg.
Entstanden sind zwei Fächer, einer für den Hochschulbereich, einer für die berufliche Bildung, die jeweils fünf Mythen aufgreifen, die auf konkreten Erfahrungen aus der Praxis basieren. Die Fächer wurden bereits auf der Konferenz „OER im Blick“ beim Treffen der Förderlinien-Projekte der OER-Strategie vorgestellt und sind dort auf großes Interesse gestoßen.
Mythen zu offenen Bildungsmaterialien – Berufsschulen
Mythos 1 „Ich darf mein Unterrichtsmaterial nicht teilen, denn es gehört meinem Dienstherrn.“
Die Urheberrechte stehen grundsätzlich der Person zu, die das Werk geschaffen hat (§ 7 UrhG) – das ist demzufolge die Lehrkraft und nicht automatisch der Dienstherr. Die bundesweite Handreichung „Urheberrecht in Schulen“ stellt klar, dass Lehrkräfte Rechte an ihren eigenen Unterrichtsmaterialien haben und diese teilen und veröffentlichen können. Empfohlen wird, dass die Veröffentlichung von Unterrichtsmaterialien, die während der Dienstzeit entstanden sind, mit dem Dienstherrn abgestimmt werden.
Die Förderung von länderübergreifenden Plattformen wie HubbS zeigt, dass das Teilen von Unterrichtsmaterialien bildungspolitisch gewollt ist. Parallel gibt es z. B. mit dem Verein ZUM (Zentrale für Unterrichtsmedien im Internet e.V.) auch bedeutende ehrenamtlich organisierte Plattformen für offene Materialien.
Mythos 2 „OER sind urheberrechtsfrei und doch rechtlich riskant.“
Hier werden zwei Fehlannahmen verbunden:
– OER sind nicht urheberrechtsfrei.
– OER sind nicht rechtlich riskanter als andere Materialien.
Offene Bildungsmaterialien (OER) unterliegen wie alle Werke dem Urheberrecht. Der Unterschied: Durch offene Lizenzen (z. B. Creative Commons) können die Urheber:innen klar festlegen, ob und mit welchen Einschränkungen ihr Material von Anderen weitergenutzt und bearbeitet werden kann. Mit der Lizenz CC BY beispielsweise erlaubt der oder die Urheber:in relativ viele Möglichkeiten der Nutzung. Es gilt einzig die Bedingung, dass die Urheber:innen namentlich genannt werden müssen. Gerade diese Transparenz schafft oft mehr Rechtssicherheit als Materialien ohne Kennzeichnung.
Mythos 3 „Kostenlos im Internet bedeutet automatisch OER.“
Nur weil Materialien im Internet kostenlos und frei zugänglich sind, sind sie nicht automatisch offen im Sinne von Open Educational Resources (OER). Ein YouTube-Video beispielsweise, das nicht mit einer passenden Creative Commons-Lizenz ausgewiesen wurde, die das Bearbeiten erlaubt (z. B. CC BY), darf im Rahmen des Unterrichts zwar gezeigt, aber nicht für eigen Zwecke verändert werden. Wenn Sie in Ihrer Lehre die vielen bereits existierenden guten Materialien Anderer verwenden und diese für Ihren eigenen Lehrkontext anpassen wollen, greifen Sie lieber auf offene Materialien zurück und beachten die Lizenz des Materials.
Offene Bildungsmaterialien für Lehrkräfte an Berufsschulen finden Sie zum Beispiel auf HubbS.
Mythos 4 „OER bedeutet automatisch, dass die Materialien auch kommerziell genutzt werden können.“
Je nach dem, mit welcher Lizenz Sie Ihr Unterrichtsmaterial versehen, kann eine kommerzielle Nutzung ausgeschlossen werden. In diesem Fall müssen Sie sich für den Lizenzbestand „NC“ (non-commercial) entscheiden, der in drei der insgesamt sechs Creative Commons-Lizenzen vorkomme: CC BY NC, CC BY NC SA oder CC BY NC ND.
Wir empfehlen den NC-Baustein für OER nicht, weil er die Nachnutzung und Verbreitung von Materialien erheblich einschränkt und „kommerziell“ in vielen Fällen nicht eindeutig definiert werden kann. Umgekehrt dürften Sie als Honorarkraft ein fremdes Material mit der Lizenz CC BY NC nicht in Ihrem Unterricht verwenden. Wollen Sie eigene offene Lehrmaterialien erstellen, sind die Lizenzen CC 0, CC BY oder CC BY SA eine gute Wahl.
Mythos 5 „OER sind qualitativ schlechter, machen mehr Arbeit und führen zu Kontrollverlust.“
Qualität: Viele OER entstehen durch erfahrene Lehrkräfte und kuratierende Akteur:innen. Bevor sie veröffentlicht werden, durchlaufen sie in der Regel verschiedene technische, didaktische und Community-basierte Qualitätsprüfungen.
Arbeitsaufwand: Die bewusste Lizenzwahl erfordert anfangs etwas Einarbeitung. Langfristig sparen OER Zeit, weil Materialien angepasst, kombiniert und weiterentwickelt werden dürfen – ohne jedes Mal neu beginnen zu müssen.
Kontrolle: Offene Lizenzen regeln klar, was erlaubt ist. Mit den Creative Commons-Lizenzen, zum Beispiel CC BY, können Sie ihre Autorschaft kenntlich machen. Die Urheberrechte für Ihr Material behalten Sie in jedem Fall. Die eigene Arbeit bleibt somit sichtbar – häufig sogar sichtbarer als in geschlossenen Systemen.